| (1) |
Mitglied der Gilde kann jede natürliche und juristische Person werden, die dem Zweck der Gilde zustimmt. Die Mitgliedschaft wird durch Antrag, über den der Vorstand beschließt, erworben. Der Eintritt in die Gilde ist vollzogen, wenn eine schriftliche Mitteilung über die Aufnahme erfolgt ist. |
| (2) |
Über die Ablehnung eines Aufnahmeantrages berät sich der Vorstand mit dem Gilderat. |
| (3) |
Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen der Gilde teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom Beginn der Volljährigkeit an das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Persönliche Mitglieder können ihre Stimme nur persönlich abgeben; körperschaftliche Mitglieder werden
durch ihre vertretungsberechtigten Organe vertreten. |
| (4) |
Die Mitglieder erhalten jährlich eine Buchgabe. |
| (5) |
Die Mitgliedschaft verpflichtet zu einem Jahresmindestbeitrag, den die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festsetzt. Der Beitrag ist im ersten Vierteljahr fällig. Für das begonnene Gildejahr ist der Beitrag voll zu zahlen. |
| (6) |
Der Vorstand kann mit Zustimmung des Gilderates aus sozialen Gründen in Einzelfällen Beiträge auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder stunden. |
| (7) |
Die Mitgliedschaft in der Fehrs-Gilde endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung. |
| (8) |
Der Austritt kann nur zum Schluss eines Jahres erfolgen; er ist dem Vorstand mindestens drei Monate vor Ablauf des Jahres schriftlich zu erklären. |
| (9) |
Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes mit Zustimmung des Gilderates von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn zwei Postsendungen nacheinander unzustellbar waren. Auf schriftliches Verlangen des Mitgliedes ist die Streichung rückgängig zu machen, sofern keine Beitragsrückstände bestehen. |
| (10) |
| a) |
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
wenn es den Beitrag trotz schriftlicher Mahnung nicht zahlt,
wenn es die Gilde schädigt.
|
| b) |
Für den Ausschluss ist ein Beschluss des Vorstandes erforderlich, der dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen ist. |
| c) |
Im Falle des Ausschlusses wegen Schädigung der Gilde hat das ausgeschlossene Mitglied binnen drei Monaten das Recht auf Einspruch beim Gilderat; gegen dessen Entscheidung binnen drei Monaten das Recht auf Berufung an die nächste Mitgliederversammlung, die in dieser Angelegenheit dann abschließend entscheidet. |
| d) |
Die Rechte der Gilde an das ausgeschlossene Mitglied bleiben durch den Ausschluss unberührt. |
|
| (11) |
Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder durch die Mitgliederversammlung gewählt werden, wenn sie sich um die Fehrs-Gilde besonders verdient gemacht haben. Sie werden beitragsfrei gestellt. |
| (1) |
Der Vorstand führt die Geschäfte der Fehrs-Gilde und verfügt über das Gildevermögen. |
| (2) |
Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftwart, der zugleich stellvertretender Vorsitzender ist, und dem Kassenwart. |
| (3) |
Der Vorstand kann andere Gildemitglieder mit besonderen Aufgaben betrauen. |
| (4) |
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. |
| (5) |
| a) |
Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so kann sich der Vorstand mit Zustimmung des Gilderates bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst ergänzen. |
| b) |
Scheidet innerhalb eines Gildejahres ein weiteres Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist innerhalb einer Frist von höchstens 3 Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der die frei gewordenen Vorstandsämter durch Wahl neu besetzt werden. Das Gleiche gilt, wenn der Gilderat der Selbstergänzung des Vorstandes nach Ausscheiden des ersten Vorstandsmitglieds nicht zustimmt. |
|
| (6) |
Der jeweilige Vorsitzende ist Vorstand der Gilde im Sinne des § 26 BGB; er vertritt die Gilde gerichtlich und außergerichtlich. |
| (7) |
| a) |
Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden einberufen, sooft dies die Lage der Geschäfte erfordert, insbesondere wenn zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen. |
| b) |
Eine Tagesordnung sollte mitgeteilt werden. |
| c) |
Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens zwei seiner Mitglieder. Er kann seine Beschlüsse auch auf schriftlichem Wege fassen, sofern kein Vorstandsmitglied gegen dieses Verfahren Einspruch einlegt. Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden. |
| d) |
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes, über deren Beschlüsse ein Protokoll aufzunehmen ist, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftwart unterschrieben wird. |
|
| (8) |
Der Schriftwart führt den Schriftwechsel der Gilde und in den Sitzungen das Protokoll; er überwacht die Verteilung der Gildegaben. Ein Teil seiner Aufgaben kann von anderen Mitgliedern des Vorstandes übernommen werden. |
| (9) |
Zum Ehrenvorsitzenden kann ein früherer Vorsitzender durch die Mitgliederversammlung gewählt werden, wenn er sich in der Funktion des Vorsitzenden ganz besonders um die Fehrs-Gilde verdient gemacht hat. Er wird beitragsfrei gestellt und nimmt mit beratender Stimme an den Vorstands- und Gilderatssitzungen teil. |
| (1) |
Der Kassenwart führt das Verzeichnis der Mitglieder und die Rechnung; er erhebt die Mitgliederbeiträge und verwaltet das Vermögen. |
| (2) |
Alle Einnahmen werden ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gilde fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gilde. |
| (3) |
Die Gilde verfolgt ihren Zweck auf ausschließlich unmittelbarer und gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Gilde ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. |
| (4) |
Die Jahresrechnung ist durch zwei Mitglieder der Gilde als Rechnungsprüfer vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zu prüfen und dieser zur Genehmigung vorzulegen. |
| (5) |
Die Mitglieder des Vorstandes und des Gilderates arbeiten ehrenamtlich und erhalten keinerlei Vergütungen. Auslagen, die sie für die Gilde aufwenden, werden auf Antrag ersetzt. |
| (6) |
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
| (1) |
Der Gilderat besteht aus dem Vorstand der Gilde und sechs bis vierzehn Gildemitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt werden. Solange dem Gilderat weniger als neun Mitglieder (einschließlich des Vorstandes) angehören, kann der Vorstand Mitglieder in den Gilderat hinzuwählen, die von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden müssen. |
| (2) |
Der Gilderat wählt aus den Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören, einen Sprecher. |
| (3) |
Neben seiner Funktion als Berufungsinstanz in Mitgliederangelegenheiten berät der Gilderat über die Auswahl der jährlichen Gildegaben. Darüber hinaus kann sich der Gilderat mit allen Angelegenheiten, die mit dem Zweck der Gilde zusammenhängen, beschäftigen und den Vorstand beraten. |
| (4) |
Der Gilderat berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. |
| (5) |
Der Gilderat wird mindestens zweimal jährlich einberufen. Wenn zwei Mitglieder des Gilderates die Einberufung beantragen, können weitere Sitzungen stattfinden. Die Einladungen erfolgen schriftlich; eine Ladungsfrist von drei Wochen soll eingehalten, eine Tagesordnung mitgeteilt werden. Der Gilderat ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied und ein Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. |
| (6) |
Über jede Sitzung des Gilderates, auf der Beschlüsse gefasst werden, ist ein Protokoll aufzunehmen, das auf der Folgesitzung verlesen wird. |
| (1) |
Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen im einzelnen
| a) |
die Wahlen des Vorstandes, des Gilderates und der Rechnungsprüfer |
| b) |
die Entgegennahme des Geschäftsberichtes für das abgeschlossene Jahr |
| c) |
die Entlastung des Vorstandes |
| d) |
die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages |
| e) |
der Ausschluss von Mitgliedern in letzter Instanz |
| f) |
die Änderung der Gildesatzung |
| g) |
die etwaige Auflösung der Gilde. |
|
| (2) |
Die Mitgliederversammlungen werden unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich durch den Vorsitzenden einberufen. Die Einladungen sollen mit einer Frist von mindestens drei Wochen erfolgen. |
| (3) |
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der zweiten Jahreshälfte statt. Mit ihr sollen, wenn möglich, werbende Darbietungen verbunden sein. |
| (4) |
Außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft der Vorstand nach eigenem Ermessen oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder durch den Vorsitzenden ein. |
| (5) |
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In den Versammlungen entscheidet das Ermessen der Versammlung. Bei Wahlen ist die Wahl durch Handzeichen zulässig, sofern kein Widerspruch dagegen erhoben wird. |
| (6) |
Anträge zur Mitgliederversammlung sind dem Vorstand bis spätestens zwei Wochen vor derselben einzureichen. |
| (7) |
Eine Änderung der Satzung kann nur durch einen Mehrheitsbeschluss von mindestens zwei Dritteln der zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erfolgen. Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn sie als besonderer Tagesordnungspunkt in der Mitgliederversammlung vorgesehen sind. |
| (8) |
Über alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das auf der Folgeversammlung verlesen wird. |
Sollten durch Auflagen von Behörden oder Gerichten etwaige redaktionelle Satzungsänderungen erforderlich werden, so ist der Vorstand berechtigt, diese Änderungen selbstständig, d.h ohne erneuten Beschluss der Mitgliederversammlung, vorzunehmen.